Der Fall des Messerangreifers von Aschaffenburg: Warum er noch frei ist
Im Dezember 2024 sorgte die Staatsanwaltschaft Schweinfurt für Aufsehen, als sie beabsichtigte, den 28-jährigen afghanischen Messerangreifer aus Aschaffenburg für 40 Tage ins Gefängnis zu stecken. Dieser Schritt sollte am 23. Dezember erfolgen, doch der Mann nahm die Haft nicht an. Warum? Weil er eine Geldstrafe für vorsätzliche Körperverletzung aus dem Ankerzentrum Geldersheim nicht bezahlt hatte.
Kein Vollstreckungshaftbefehl, keine Haft
Obwohl der 28-Jährige ersatzweise ins Gefängnis hätte gehen sollen, entschied die Justiz im Dezember gegen einen Vollstreckungshaftbefehl. Die Staatsanwaltschaft erklärte dies mit einer komplexen juristischen Begründung: Der Mann war wegen versuchten Betrugs durch Schwarzfahren vom Amtsgericht Aschaffenburg verurteilt worden, was zu einer Gesamtstrafenlage führte. Das Amtsgericht Schweinfurt hatte jedoch sechs Monate später noch keine Entscheidung darüber getroffen.
Verzögerungen bei der Gesamtstrafenbildung
Laut einem Sprecher der Staatsanwaltschaft Schweinfurt müssen in solchen Fällen Gesamtstrafen gebildet werden, bevor Haftbefehle erlassen werden. Dieser Prozess kann Zeit in Anspruch nehmen aufgrund von Zustellungen und Übersetzungen. Erst wenn die Gesamtstrafe feststeht, kann die Vollstreckung erfolgen.
Umfangreiche Akte des Messerangreifers
Die Regierung von Unterfranken gibt Einblicke in die umfangreiche Akte des 28-jährigen Messerangreifers. Er wurde dreimal in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht, aber aufgrund fehlender Gefährdung schnell entlassen. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt listet mehrere Anklagen wegen Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung zwischen Dezember 2022 und April 2023 auf.
Weitere Zwischenfälle und Verfahren
Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg führt weitere Vorfälle auf, darunter ein Handgemenge mit einem Beamten, Schläge gegen eine Beamtin, Entkleiden am Hauptbahnhof und Randale in Alzenau. Trotz dieser Vorfälle lagen laut einem Sprecher der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg keine rechtlichen Grundlagen für Haftbefehle oder eine einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor.